Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
AVO VVD 2.1§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/7#abs-2 (2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.